top of page

Versicherungslexikon

Dies ist ein Textabschnitt. Klicke auf „Text bearbeiten” oder doppelklicke auf das Textfeld, um Inhalte zu bearbeiten. Füge Informationen hinzu, die du mit deinen Besuchern teilen möchtest.

Zusammenstellung von Büchern

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Anker 1

A

Ablaufleistung

Die Summe, die eine Lebens- oder Rentenversicherung am Ende der Vertragslaufzeit auszahlt, sofern der Versicherte zu diesem Zeitpunkt lebt. Die Ablaufleistung setzt sich aus der garantierten Versicherungssumme und gegebenenfalls erwirtschafteten Überschüssen zusammen. Sie stellt somit das Ergebnis des während der Laufzeit angesparten Kapitals dar. Beispiel: Eine Kapitallebensversicherung mit 25 Jahren Laufzeit hat eine garantierte Summe von 30.000 €. Durch Überschussbeteiligungen erhöht sich die Ablaufleistung bis zum Vertragsende auf insgesamt 35.000 €, die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsablauf ausgezahlt werden.

Allgefahrendeckung

Eine Art sehr umfassender Versicherungsdeckung, bei der grundsätzlich alle Schäden am versicherten Objekt versichert sind – außer jenen, die in den Vertragsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Das heißt, es besteht ein Rundum-Schutz gegen nahezu alle Gefahren. Beispiel: In einer Kunstversicherung mit Allgefahrendeckung ist ein Gemälde gegen Diebstahl, Feuer, Wasserschäden usw. versichert. Tritt ein Schaden ein, der nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen ist, übernimmt die Versicherung ihn.

Allmählichkeitsschaden

Ein Schaden, der nicht plötzlich entsteht, sondern sich langsam und über längere Zeit entwickelt. Solche Schäden treten oft zunächst unbemerkt auf und werden durch andauernde Einwirkung verursacht. Beispiel: Ein kleines Leck in einem Wasserrohr verursacht über Monate einen feuchten Fleck und schließlich Schimmel an der Wand. Dieser Schaden entsteht allmählich und wird als Allmählichkeitsschaden bezeichnet (oft in Haftpflicht- oder Gebäudeversicherungen ein Thema).

Autoschutzbrief

Ein Schutzbrief für Autofahrer – eine Zusatzleistung zur Kfz-Versicherung, die im Pannen- oder Notfall schnelle Hilfe bietet. Mit einem Autoschutzbrief organisiert und bezahlt die Versicherung z. B. Pannenhilfe vor Ort, das Abschleppen zur Werkstatt, einen Mietwagen oder Hotelübernachtungen, wenn man unterwegs liegenbleibt, und sogar einen Krankenrücktransport nach Unfall im Ausland. Beispiel: Hat man einen Schutzbrief und das Auto bleibt mit Motorschaden liegen, reicht ein Anruf bei der Versicherung: Diese schickt den Abschleppdienst und stellt ggf. einen Ersatzwagen oder übernimmt Übernachtungskosten – ohne zusätzliche Kosten für den Versicherten.

Anker 2

B

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Eine spezielle Haftpflichtversicherung für Personen, die ein Bauprojekt (z. B. den Bau eines Hauses) durchführen. Ein Bauherr haftet für Unfälle und Schäden, die von der Baustelle ausgehen. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung schützt vor den finanziellen Folgen solcher Schadenersatzansprüche Dritter. Beispiel: Fällt durch die Baustelle ein Ziegel auf das Auto eines Nachbarn oder stürzt ein Passant über ungesicherte Baumaterialien, übernimmt die Bauherrenhaftpflicht die Kosten für den entstandenen Schaden, anstatt dass der Bauherr privat dafür aufkommen muss.

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

Beitragsrückerstattung

Die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen durch den Versicherer, wenn keine oder wenige Leistungen in Anspruch genommen wurden. Das Konzept findet sich häufig in der privaten Krankenversicherung: Bleibt der Versicherte in einem Jahr gesund und reicht keine Rechnungen ein, erhält er einen Teil der gezahlten Prämien zurück. Auch einige Kfz-Versicherungen bieten bei schadensfreiem Verlauf eine Beitragsrückerstattung an. Beispiel: Ein privat krankenversicherter Patient lässt im gesamten Jahr 2024 keine Behandlungskosten von seiner Versicherung erstatten. Als Bonus erhält er Anfang 2025 eine Beitragsrückerstattung in Höhe von z. B. einer Monatsprämie auf sein Konto zurück.

Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

Eine Versicherung, die den Verlust der Arbeitskraft absichert. Wird der Versicherte aufgrund von Krankheit oder Unfall berufsunfähig (d. h. er kann seinen zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben), zahlt die BU-Versicherung eine vereinbarte monatliche Rente. Damit wird das wegfallende Einkommen ganz oder teilweise ersetzt. Die BU gehört zu den wichtigsten freiwilligen Vorsorgeversicherungen für Erwerbstätige. Beispiel: Eine Lehrerin kann wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht mehr unterrichten. Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt ihr bis zum Rentenalter eine Rente von 1.500 € im Monat, sodass sie finanziell abgesichert ist.

Betriebshaftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung für Unternehmen und Selbstständige. Sie deckt Schadenersatzansprüche Dritter ab, wenn durch betriebliche Tätigkeiten Personen verletzt, Sachen beschädigt oder (bei entsprechenden Vereinbarungen) Vermögensschäden verursacht werden. Ohne Betriebshaftpflicht müsste ein Unternehmen solche Ansprüche aus dem eigenen Vermögen zahlen, was existenzbedrohend sein kann. Beispiel: Ein Elektrikerbetrieb schließt eine Betriebshaftpflicht ab. Kommt es durch einen Installationsfehler zu einem Brand beim Kunden, der hohen Schaden verursacht, übernimmt die Versicherung die Kosten für Reparaturen und Haftungsansprüche, anstatt dass der Firmeninhaber privat haften muss.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Eine Versicherung für Unternehmen, die finanzielle Verluste ausgleicht, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Schadensereignisses zeitweise stillsteht. Sie übernimmt während der Unterbrechung fortlaufende betriebliche Fixkosten (z. B. Löhne, Miete) und den entgangenen Gewinn. Meist wird sie in Kombination mit einer Sachversicherung (z. B. Geschäfts-/Inhaltsversicherung) abgeschlossen, die den Sachschaden selbst reguliert. Beispiel: Nach einem Brand in einem Restaurant bleibt der Betrieb zwei Monate geschlossen. Die Feuerversicherung zahlt die Renovierung der Küche, und die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt dem Restaurantbesitzer die laufenden Kosten und Gewinne für die zwei Monate Schließzeit, damit das Unternehmen keinen finanziellen Ruin erleidet.

Anker 3

C

Claim (Schadensfall)

Claim ist der englische Begriff für einen Versicherungsfall bzw. die Forderung auf Leistung gegenüber der Versicherung. Im Deutschen spricht man von einem Schadensfall oder einer Schadensmeldung. Einen Claim einzureichen bedeutet, der Versicherung mitzuteilen, dass ein Schaden eingetreten ist, und Leistungen zu beanspruchen. Beispiel: Nach einem Wasserschaden in der Wohnung wendet sich der Mieter an seine Hausratversicherung und meldet den Schaden – er stellt also einen Claim, damit die Versicherung die Reparaturkosten für das beschädigte Parkett übernimmt.

Cyber-Versicherung

Eine Versicherung, die Schäden durch Cyberangriffe und Vorfälle in der Informationstechnologie abdeckt. Sie schützt zum Beispiel vor finanziellen Folgen durch Hackerangriffe, Datenlecks, Viren oder Cyber-Betrug. Unternehmen nutzen Cyber-Versicherungen, um sich gegen die Kosten von Datenverlust, Betriebsunterbrechungen durch IT-Ausfälle oder Haftungsansprüche von Kunden (etwa nach einem Datenklau) abzusichern. Auch für Privatleute gibt es Angebote, z. B. zum Schutz vor Identitätsdiebstahl im Internet. Beispiel: Ein Online-Shop wird Opfer eines Hackerangriffs, bei dem Kundendaten entwendet werden. Die Cyber-Versicherung übernimmt die Kosten für IT-Forensik, Benachrichtigung der Kunden und mögliche Schadensersatzforderungen, die auf den Shop-Betreiber zukommen.

Anker 4

D

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

E

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

F

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

G

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

H

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

I

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

J

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

K

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

L

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

M

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

N

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

O

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

P

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

Q

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

R

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

S

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

T

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

U

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

V

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

W

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

X

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

Y

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

Z

Begünstigter (Bezugsberechtigter)

Die Person, die im Versicherungsfall eine Leistung erhält, weil der Versicherungsnehmer sie vertraglich als Empfänger eingetragen hat. Besonders in der Lebensversicherung wird ein Begünstigter für den Todesfall festgelegt: Stirbt die versicherte Person, bekommt der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Auch in Unfallversicherungen (Todesfallleistung) oder bei Auszahlungen einer Rentenversicherung können Begünstigte definiert werden. Beispiel: Ein Vater schließt eine Lebensversicherung ab und benennt seine Tochter als Begünstigte. Verunglückt der Vater tödlich während der Vertragslaufzeit, erhält die Tochter die vereinbarte Versicherungssumme.

Beitragsbemessungsgrenze

Eine Einkommens-Obergrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Einkommensteile, die über dieser Grenze liegen, werden nicht mehr für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und gilt z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beispiel: Verdient jemand 70.000 € brutto im Jahr und die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 60.000 €, dann werden für die Kranken- und Rentenversicherung nur die 60.000 € herangezogen. Das darüber hinausgehende Einkommen von 10.000 € bleibt beitragsfrei.

bottom of page