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Verfolgungsjagd in Zwickau: Wer zahlt die Schäden bei einem unversicherten Fahrzeug?

Autorenbild: Carolin Schubert
Carolin Schubert
9. Sept.
4 Min. Lesezeit


Was ist in Zwickau passiert?


Nach Angaben der Polizeidirektion Zwickau fiel einer Polizeistreife gegen 13:30 Uhr auf der Humboldtstraße ein Renault auf. Die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen waren zur Fahndung ausgeschrieben. Als die Beamten dem Fahrzeug folgten, begann eine riskante Fahrt durch die Innenstadt.


Der 39-jährige Fahrer fuhr unter anderem über die Crimmitschauer Straße, Moritzstraße, Osterweihstraße und den Georgenplatz. Dabei war er teilweise entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung unterwegs, umfuhr einen Streifenwagen und überquerte eine Ampel bei Rot.


Auf der Humboldtstraße versuchte der Fahrer schließlich, zwischen zwei entgegenkommenden Fahrzeugen hindurchzufahren. Dabei kollidierte der Renault mit einem VW und einem Fiat. Beide Fahrer – 40 und 49 Jahre alt – wurden leicht verletzt und ambulant behandelt. Am Renault brach die vordere rechte Achse, sodass die Flucht beendet war.


Bei der anschließenden Kontrolle stellte die Polizei weitere Verstöße fest: Der Fahrer hatte keine gültige Fahrerlaubnis, die Kennzeichen waren gestohlen, ein Drogenschnelltest reagierte positiv auf Amphetamine und das Fahrzeug war nicht versichert. Insgesamt entstand laut Polizei ein Sachschaden von rund 11.000 Euro.



Doch wer zahlt jetzt die beschädigten Fahrzeuge?


Normalerweise ist die Sache nach einem Verkehrsunfall vergleichsweise eindeutig: Verursacht ein Autofahrer einen Unfall, übernimmt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die berechtigten Schadenersatzansprüche der Geschädigten.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs

  • Abschleppkosten

  • Gutachterkosten

  • Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten

  • Wertminderung

  • sowie Ansprüche aus Personenschäden


Im Zwickauer Fall gibt es allerdings ein Problem: Für den Renault bestand nach Angaben der Polizei keine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die beiden Geschädigten auf ihren Schäden sitzen bleiben.



Zunächst haftet der Unfallverursacher persönlich


Wer einen Unfall verursacht, wird nicht dadurch von seiner Haftung befreit, dass sein Auto nicht versichert ist.


Der verantwortliche Fahrer kann daher persönlich für die entstandenen Schäden in Anspruch genommen werden. Je nach Eigentums- und Halterverhältnissen kann daneben auch eine Haftung des Fahrzeughalters bestehen.


Das Problem ist offensichtlich: Bei Schadenbeträgen von mehreren Tausend Euro oder bei schweren Personenschäden reicht das private Vermögen eines Unfallverursachers möglicherweise nicht aus.


Genau für solche besonderen Situationen gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Auffangmechanismus.



Die Verkehrsopferhilfe kann einspringen


Der Verkehrsopferhilfe e. V. (VOH) übernimmt in Deutschland die Funktion des gesetzlichen Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen.


Nach § 12 Pflichtversicherungsgesetz können dort unter anderem Ansprüche geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug, das einen Unfall verursacht hat, pflichtwidrig nicht haftpflichtversichert war.


Die Verkehrsopferhilfe wird von den deutschen Kfz-Haftpflichtversicherern getragen. Der Staat finanziert diesen Fonds nicht.


Für die Geschädigten des Zwickauer Unfalls bedeutet das grundsätzlich: Kann der Schaden weder vom verantwortlichen Fahrer beziehungsweise einem anderen Ersatzpflichtigen noch anderweitig ersetzt werden, können Ansprüche gegenüber dem Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe bestehen.



Was ist, wenn das beschädigte Auto vollkaskoversichert ist?


Hier gibt es einen wichtigen Punkt.

Der Entschädigungsfonds ist grundsätzlich nachrangig. Das Pflichtversicherungsgesetz verlangt, dass geprüft wird, ob der Geschädigte seinen Schaden beispielsweise von einem eigenen Schadensversicherer ersetzt bekommen kann. Dazu zählt auch eine bestehende Vollkaskoversicherung.


Hat einer der Geschädigten eine Vollkaskoversicherung, kann deshalb zunächst der eigene Versicherer für den Fahrzeugschaden zuständig sein. Anschließend können Regress- und Restansprüche geprüft werden.


Wer keine Vollkaskoversicherung besitzt, ist deshalb aber nicht automatisch schutzlos. Gerade für die Lücke eines nicht versicherten Unfallverursachers existiert der Entschädigungsfonds.



Müssen Geschädigte bei der Verkehrsopferhilfe 500 Euro selbst tragen?


Häufig liest man in Zusammenhang mit der Verkehrsopferhilfe von einem Selbstbehalt von 500 Euro.


Für den Zwickauer Fall ist dabei eine wichtige Unterscheidung erforderlich:

Die besonderen Einschränkungen und der 500-Euro-Betrag gelten nach § 12 PflVG für Fälle, in denen das verursachende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, beispielsweise bei bestimmten Fahrerfluchtfällen.


Bei einem ermittelten, aber pflichtwidrig nicht versicherten Fahrzeug gelten diese besonderen Einschränkungen dagegen nicht. Die Verkehrsopferhilfe weist ausdrücklich auf diese Unterscheidung hin.


Da der Renault und sein Fahrer im Zwickauer Fall ermittelt wurden und die Polizei ausdrücklich festgestellt hat, dass das Fahrzeug nicht versichert war, handelt es sich nach den bislang bekannten Informationen gerade nicht um den klassischen Fall eines unbekannten Unfallverursachers.



Und was passiert mit dem Unfallverursacher?


Auch wenn die Verkehrsopferhilfe einen berechtigten Schaden ersetzt, bedeutet das keineswegs, dass der Verantwortliche damit finanziell aus der Sache heraus ist.

Das Pflichtversicherungsgesetz ermöglicht dem Entschädigungsfonds, die entstandenen Aufwendungen von den ersatzpflichtigen Personen zurückzufordern. Soweit die Verkehrsopferhilfe einen Schaden bezahlt, können entsprechende Ersatzansprüche auf den Fonds übergehen.


Vereinfacht gesagt:

Die Verkehrsopferhilfe schützt zunächst das Unfallopfer – anschließend kann versucht werden, sich das Geld beim Verantwortlichen zurückzuholen



Fazit: Nicht versichert bedeutet nicht automatisch „kein Geld“


Der Fall aus der Zwickauer Innenstadt zeigt, warum die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung so wichtig ist.


Die beiden Geschädigten müssen ihren Schaden nicht einfach hinnehmen, nur weil der Unfallverursacher ohne Versicherungsschutz unterwegs war. Neben persönlichen Ansprüchen gegen den Verantwortlichen kann bei einem tatsächlich nicht versicherten Fahrzeug insbesondere die Verkehrsopferhilfe als gesetzlicher Entschädigungsfonds eine wichtige Rolle spielen.


Trotzdem ist die Schadenregulierung in solchen Fällen deutlich komplizierter als bei einem normalen Haftpflichtschaden. Es muss unter anderem geprüft werden, welche eigenen Versicherungen bestehen, gegen wen Ansprüche bestehen und welche Leistungen letztlich vom Entschädigungsfonds übernommen werden.



Unser Tipp: Nach einem Unfall mit einem möglicherweise nicht versicherten Fahrzeug sollte der Schaden möglichst vollständig dokumentiert und frühzeitig mit der eigenen Versicherung beziehungsweise einem Versicherungsberater geklärt werden.


Als RheinLand Versicherungsagentur in Zwickau unterstützen wir unsere Kunden auch im Schadenfall und helfen dabei, die richtigen Ansprechpartner und den passenden Weg zur Schadenregulierung zu finden.




 
 
 

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